Mietaufhebungsvereinbarungen

Oft ergibt sich vor allem bei einem Verkauf des Hauses der Bedarf, Mietverhältnisse aufzuheben. Der Markt für vermietete Immobilien fordert meist erhebliche Abschläge vom Wert einer nicht vermieteten Immobilie. Es entsteht deshalb die Möglichkeit, sowohl Vermieter als auch Mieter vom Wertzuwachs durch den Verkauf eines nicht vermieteten Hauses profitieren zu lassen. Der Mieter kann in diesem Fall vom Vermieter meist eine höhere Abfindung als Gegenleistung für seinen Auszug verlangen. Gerne verhandeln wir für Sie die Details.

Auch wenn kein Verkauf des Hauses ansteht, bieten Mietaufhebungsvereinbarungen die Möglichkeit, beim Auszug des Mieters vom Gesetz abzuweichen. Kommt der Vermieter zum Beispiel bei der Kündigungsfrist entgegen, kann vereinbart werden, dass der Mieter Schönheitsreparaturen übernimmt, über deren Wirksamkeit Streit herrscht.