Unterhaltsabänderung
Soweit bereits ein Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Jugendamtsurkunde etc.) besteht, kann der Titel bei einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgeändert werden. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn sich der zu zahlende Unterhalt um mindestens 10 % nach oben oder unten verändert.
Beim Ehegattenunterhalt kommen als weitere Unterhaltsabänderungsgründe eine Unterhaltsbegrenzung oder Unterhaltsbefristung in Betracht.