Arbeit

Jeder Ausländer, der in der Bundesrepublik arbeiten möchte, benötigt dazu eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Die Entscheidung über den Aufenthalt und die Beschäftigung trifft die zuständige Ausländerbehörde, nach Anhörung der Bundesagentur für Arbeit. Grundsätzlich kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit hierfür ihre Zustimmung erteilt hat. In den Mitgliedstaaten des  Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ein Grundrecht. Staatsangehörige eines EWR-Landes können somit in einem anderen EWT-Land zu denselben Bedingungen wie die Bürger des jeweiligen Staates arbeiten. Allerdings gelten für die zehn neuen Mitgliedstaaten zur EU während einer Übergangsfrist von 7 Jahren ab dem Beitritt am 01.Mai 2004 und für die zwei weiteren neuen Mitgliedstaaten ab 01.Januar 2007 bestimmte Einschränkungen. Näheres erfahren Sie dazu von der Bundesagentur für Arbeit.