BGH Entscheidung Wirksamkeit Scheidung Vereinbarung Scheidungsfolgenvereinbarung

Scheidung / Wirksamkeit einer Scheidungsfolgenvereinbarung auch bei Protokollierung außerhalb des Scheidungsverfahrens

Wird eine Vereinbarung der Ehegatten über die Scheidungsfolgen im gerichtlichen Verfahren über den Trennungsunterhalt gerichtlich protokolliert, ist diese Vereinbarung wirksam.

 

Sachverhalt der Gerichtsentscheidung

Ehefrau und Ehemann haben sich getrennt. Im Verfahren über den Trennungsunterhalt und den Kindesunterhalt haben sich die Ehegatten umfassend auch über die Regelung der restlichen Scheidungsfolgen geeinigt. In der Scheidungsfolgenvereinbarung haben die Ehegatten unter anderem eine Grundstücksübertragung vereinbart. Zu den restlichen Regelungen der Scheidungsfolgen haben die Ehegatten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, außerdem wurde bis zur Rechtskraft der Scheidung Gütertrennung vereinbart und ein Zugewinnausgleich für die während der Ehe erworbene Immobilie ausgeschlossen. Der Vergleich der Ehegatten wurde im Trennungsunterhalts- und Kindesunterhaltsverfahren gerichtlich protokolliert.

Im Scheidungsverfahren berief sich die Ehefrau wenig später darauf, dass die getroffene Vereinbarung wegen eines Formmangels unwirksam sei und verlangte vom Ehemann unter Auskunft über sein Vermögen, damit der Zugewinn berechnet werden kann.

Entscheidung des BGH

Der BGH erklärte die getroffene Vereinbarung für wirksam. Entsprechend erteilte der BGH der Ehefrau, wie auch schon das Familiengericht und das Oberlandesgericht, eine Absage für ihre Ansprüche.

Die vollständige Entscheidung des BGH finden Sie hier.

Rechtlicher Hintergrund:

In der Literatur war seit der Einführung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 umstritten, ob § 1585 c Satz 2 BGB umstritten, ob dieser so auszulegen ist, dass die dort vorgesehene notarielle Formbedürftigkeit durch eine gerichtliche Protokollierung ersetzt werden kann.

Der BGH bejaht dies mit zutreffender Argumentation.

 

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