Scheidung sofort, vor Ablauf des Trennungsjahres, bei Schwangerschaft der Ehefrau möglich

Wird während der Ehe ein Kind geboren, gilt der Ehemann des Kindes automatisch als rechtlicher Vater jedes Kindes seiner Ehefrau. Erwartet die Ehefrau aus einer Affäre mit einem anderen Mann ein Kind, kann der Ehemann die Scheidung auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres beantragen um durch die Scheidung den Automatismus der rechtlichen Vaterschaft verhindern zu können.

Der Familiensenat des OLG Hamm hatte im Verfahren 8 WF 106/14 darüber zu entscheiden, ob der Ehemann die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres beantragen kann, wenn seine Frau aus einem „ehebrecherischen Verhältnis“ ein Kind erwartet. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres das die Ehegatten vor einer übereilten Scheidung und ihren weitreichenden Folgen schützen soll, ist nur möglich, wenn ein Härtefall (§ 1565 Abs. 2 BGB) vorliegt. Ein Härtefall setzt voraus, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Was solche für eine sofortige Scheidung notwendige Gründe sind, ist im Gesetz nicht näher definiert. Die Rechtsprechung hat dazu bisher u. a. folgende Fallgruppen entschieden:

 

Grund für die Annahme eines Härtegrundes bei Schwangerschaft der Frau aus einem ehebrecherisch   ist nach Ansicht des Gerichts, die Wirkung des § 1599 BGB. Dieser enthält folgende Regelung: § 1592 Nr. 1 und § 1593 BGB [die Vaterschaftsvermutung während bestehender Ehe] gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt;

Der leibliche Vater hat durch die Kinderschutzregelung des § 1599 Abs. 2 BGB damit in der Hand, ob der Ehemann dem nicht von ihm abstammenden Kind, das im Zweifel auch noch seine Ehe zerstört hat, dennoch unterhaltspflichtig sein muss oder nicht. Diese Abhängigkeit des Ehemanns vom leiblichen Vater wird allgemein in der neueren Rechtsprechung als unbillig angesehen.

 

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