Scheidung, Familienrecht: Ein Lottogewinn fällt auch nach langer Trennungszeit in den Zugewinn

Erzielt ein Ehegatte einen Lottogewinn, fällt dieser Lottogewinn auch dann in den anlässlich der Scheidung zu bezahlenden Zugewinnausgleich, wenn die Ehegatten schon jahrelang getrennt gelebt haben.

 

Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Lottogewinn, den der Ehemann durch einen mit seiner neuen Lebensgefährtin mehrere Jahre nach der Trennung von seiner Ehefrau ausgefüllten Spielschein in den Zugewinn fällt, wenn der Scheidungsantrag erst nach dem Lottogewinn gestellt wurde.

Der BGH bejahte in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung eine solche Ausgleichspflicht des Lottogewinns. Der Ex-Ehegatte hat deshalb die Hälfte seines Lottogewinns an seine Ehefrau abzugeben.

BGH Entscheidung Scheidung Lottogewinn

Der zu entscheidende Fall

Ehemann und Ehefrau waren fast 30 Jahre verheiratet und haben 3 gemeinsame Kinder. Die Ehegatten trennten sich im Jahr 2000. Seit 2001 lebte der Ehemann mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Ende 2008 spielte der Ehemann mit seiner Lebensgefährtin Lotto. Dadurch erzielte er zusammen mit seiner Freundin einen Spielgewinn in Höhe von 956.000 €. Im Januar wurde durch die Ehefrau beim Amtsgericht die Scheidung beantragt. Strittig zwischen den Ehegatten blieb, ob der Lottogewinn des Ehemanns ausgleichspflichtiges Vermögen ist. Eine Zusammenfassung der Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Lottogewinns in den bei der Scheidung auszugleichenden Zugewinn finden sie hier.

Argumente der Ehefrau für einen Ausgleich des Lottogewinns

Die Ehefrau führte für einen Ausgleich des Lottogewinns an, dass der Zugewinn dem strengen Stichtagsprinzip folgt und es somit nur darauf ankommt, dass der Lottogewinn im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags vom Ehemann erzielt worden war.

Argumente des Ehemanns gegen einen Ausgleich des Lottogewinns

Der Ehemann führte an, dass der Zugewinn nicht durch gemeinsames Wirtschaften erzielt worden war und deshalb bereits ähnlich wie eine Schenkung oder eine Erbschaft ins Anfangsvermögen einzustellen ist.

Außerdem sei der Zugewinnausgleich für den Lottogewinn wegen grober Unbilligkeit zu versagen.

Entscheidung des BGH

 

Der BGH entschied, dass der Lottogewinn kein Vermögenserwerb sei, der aufgrund einer persönlichen Beziehung, wie es bei einer Erbschaft oder Schenkung der Fall sei, bezogen werde. Damit ist der Lottogewinn nicht in das Anfangsvermögen einzustellen.

Auch eine grobe Unbilligkeit sei bei einem Ausgleich des Lottogewinns nicht zu erkennen. Dazu erklärt der BGH zu seiner Verweigerung der Annahme einer groben Unbilligkeit, dass allein aus einer längeren Trennungszeit keine grobe Unbilligkeit folge. Auch sei eine solche grobe Unbilligkeit nicht in der Art des Vermögenszuwachses zu sehen. Der Zugewinnausgleich differenziere, mit der Ausnahme von Schenkungen und Erbschaften, nicht nach der Herkunft des Zugewinns.

Die Entscheidung des BGH kommt, auch wenn die Entscheidung sicherlich das Gerechtigkeitsempfinden von vielen auf eine Probe stellt, nicht überraschend. Der BGH hatte bereits vor 40 Jahren (1976 Az.: IV ZR 11/76) entschieden, dass ein Lottogewinn in den Zugewinn fällt und dabei betont, dass der Lottogewinn nicht anders beurteilt wird als sonstiger Vermögenserwerb, auch wenn er nichts mit der Erwerbskraft zu tun hat, wie beispielsweise bei einem Aktiengewinn.

Was regelt der Zugewinn (vereinfachte Darstellung)

In jeder Ehe, in der kein Ehevertrag mit Gütertrennung geschlossen wurde, leben die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft. Die Berechnung des Zugewinns ist in der Theorie relativ einfach. Verglichen wird bei jedem Ehegatten das Vermögen zur Hochzeit und bei der Zustellung des Scheidungsantrags. Die Differenz aus beiden Vermögensmassen ist der Zugewinn eines Ehegatten. Dieser wird zur Hälfte ausgeglichen.

 

Die für die Entscheidung maßgeblichen Normen lauten:

§ 1374 Anfangsvermögen

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

§ 1375 Endvermögen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

§ 1378 Ausgleichsforderung

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

§ 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

Eine grobe Unbilligkeit wird vom BGH vor allem dann angenommen, wenn ein Ehegatte seine sich aus der Ehe ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen dauerhaft nicht erfüllt (Unterhaltsverweigerung etc.)

§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

 

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