
Mietrecht / Kündigung: Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung der erhöhten Vorauszahlung für die Betriebskosten auch ohne vorherige Zahlungsklage wirksam
Im Wohnraummietverhältnis kann der Vermieter das Mietverhältnis nur bei dem Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen. Ein solcher Kündigungsgrund ist der Zahlungsverzug des Mieters mit der Miete. Dabei ist der Vermieter nur dann zur Kündigung berechtigt, wenn die Voraussetzungen des § 543 BGB vorliegen. Dieser lautet im relevanten Auszug:
3. der Mieter
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Der BGH hatte nunmehr die Frage zu entscheiden, ob der Vermieter den Mieter bei einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung zunächst auf Zahlung der Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung verklagen muss, bevor er auf die Nichtbezahlung der Betriebskostenvorauszahlung eine Kündigung des Mietverhältnisses stützen kann.
Der BGH entschied, dass ein Kündigungsgrund auch ohne eine vorherige Zahlungsklage gegeben sei. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich aus dem Gesetz eine Verpflichtung des Vermieters zur Zahlungsklage nicht ergebe. Vielmehr kann der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen gem. § 560 Abs.4 BGB einseitig erhöhen.
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