Mietrecht: Doppelte Maklergebühren - Entscheidung des Amtsgerichts München (AG München)

Soweit ein Makler offenlegt, dass er sowohl im Interesse des Vermieters / Verkäufers als auch im Interesse des Mieters / Käufers tätig ist und darauf hinweist, dass eine Doppelvergütung in Betracht kommt, schulden sowohl Mieter als auch Vermieter die Maklerprovision (AG München Az. 121 C 1836/10).

Das Amtsgericht München hatte am 02.07.2011 unter dem Az. 121 C 1836/10 über eine Klage eines Maklers zu entscheiden, der sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer eine Provision für seine erfolgreiche Vermittlung bezahlt bekommen wollte.

Das AG München entschied am 02.07.2011, dass die Provision unter gewissen Voraussetzungen sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer geschuldet ist.

Voraussetzung ist:

  • dass der Makler seine Doppelvertretung von Verkäufer und Käufer offen legt,
  • und, dass der Makler eine Vereinbarung trifft, nach der sowohl Verkäufer als auch Käufer seine Provision zu zahlen haben.

Das Urteil des AG München ist mittlerweile rechtskräftig.

 

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Da es keinen Unterschied macht, ob der Makler bei einem Verkauf oder bei einer Vermietung der Wohnung tätig ist, kann das Urteil des AG München 1 zu 1 auf die Situation bei der Vermietung einer Wohnung auf Vermieter und Mieter übertragen werden.