Unterhaltspflicht - bei einer vom Arbeitsamt empfohlenen Umschulung

Wird vom Arbeitsamt eine Umschulungsmaßnahme für einen Unterhaltspflichtigen empfohlen und finanziert, ist der damit einhergehende Einkommensrückgang vom Unterhaltsberechtigten hinzunehmen.

Das OLG Brandenburg hat am 8.9.2016 Az.: 13 UF 84/15 entschieden:

Fortbildungen und Umschulungen eines Unterhaltspflichtigen, die mit verringerten Einkünften oder einem (vollständigen) Wegfall der Leistungsfähigkeit verbunden sind, sind beim Unterhalt hinzunehmen, wenn die Arbeitsagentur die Fortbildung oder Umschulung zur Vermeidung des Verlustes des Arbeitsplatzes oder bei Arbeitslosigkeit empfiehlt und finanziert.

Während einer laufenden Umschulungsmaßnahme besteht regelmäßig keine Pflicht zur weiteren Erwerbstätigkeit, etwa durch Nebentätigkeit.

 

Die entscheidender Passage der Entscheidung lautet:

"Fortbildungen und Umschulungen eines Unterhaltspflichtigen, die mit verringerten Einkünften oder einem Wegfall der Leistungsfähigkeit verbunden sind, sind vom volljährigen Kind regelmäßig hinzunehmen, wenn die Arbeitsagentur die Fortbildung oder Umschulung zur Vermeidung des Verlustes des Arbeitsplatzes oder bei Arbeitslosigkeit empfiehlt und finanziert, wie hier. Das gilt aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände auch gegenüber der Antragsgegnerin als zunächst noch Minderjährige und sodann privilegierte Volljährige."

 

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Bild: © Siegfried Fries  / pixelio.de