Rechtsanspruch Kinderkrippenplatz / Kindergartenplatz

Eltern bzw. ihre Kinder haben einen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes (Kindergarten, Kinderkrippe oder Tagesmutter). Mittlerweile ist, seit der Einführung des Anspruchs in 2013, über den Anspruch von mehreren Gerichten entschieden werden. Dadurch hat sich für München und sein Umland einiges an Klarheit ergeben.

 

DER VERSCHAFFUNGSANSPRUCH

Die Stadt München bzw. ihr zuständiges Landratsamt (nachfolgend nur noch die Stadt München) ist gem. §24 SGB VIII verpflichtet, einen Kinderkrippenplatz / Kindergartenplatz zu verschaffen. Dieser Betreuungsanspruch ist - auch in einem Eilverfahren - gerichtlich durchsetzbar.

Die Einzelheiten nach Stichpunkten:

Träger der Einrichtung

  • Verschaffung eines Platzes in einer städtischen / gemeindlichen Einrichtung oder
  • Bereitstellung eines Platzes in einer privaten Einrichtung

Entfernung:

In der Regel sollte der Anspruch am nächstgelegenen freien Betreuungsplatz erfüllt werden.

Die Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte muss dabei für das Kind selbst zumutbar sein. Daneben ist der Zeitaufwand für den bringenden Elternteil zu berücksichtigen.

Konkret muss der Betreuungsplatz, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 30 Min. erreichbar sein. Entscheidend dabei soll nach Ansicht des VG München die von „googlemaps“ ermittelte Fahrzeit sein.

Besondere Umstände, bei denen ein Platz nicht zumutbar ist, obwohl er in 30 Min. zu erreichen ist, könnte etwa sein, dass der Betreuungsplatz für den bringenden Elternteil entgegengesetzt zu seinem Arbeitsweg liegt.

Gebühren

Es gibt keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz mit städtischem Gebührenrahmen.

Nach neuerer Rechtsprechung des BVerwG ist bei der Vermittlung eines Betreuungsplatzes auch nicht zu prüfen, ob der dort zu entrichtende Teilnahmebeitrag den Eltern und dem Kind zuzumuten ist.

Standards der Einrichtung

Die Betreuungseinrichtung muss die gesetzlichen Standards (Personalschlüssel, Raumgröße, Freifläche etc.) erfüllen und eine Förderung des Kindes nach dem bayerischen Bildungsplan leisten.

Wann muss der Platz verschafft sein

Die Stadt bzw. der Jugendhilfeträger (also das Landratsamt) haben für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz mind. 3 Monate Zeit (Art. 45a Bay. AGSG).

A C H T U N G : Diese 3 Monate beginnen mit der Anmeldung in einer städtischen Betreuungseinrichtung noch nicht zu laufen. Auch wenn die Rechtsprechung mittlerweile eine Pflicht zur Weitergabe der Anmeldung an die zuständige Stelle für den Anspruch aus § 24 SGB VIII annimmt, soweit in der Anmeldung zum Ausdruck kommt, dass Sie auch nicht städtische Betreuungsplätze begehren, verlieren Sie ohne die Anmeldung bei der Elternberatungsstelle der Stadt München, bzw. dem Jugendamt im Landratsamt außerhalb von München, wertvolle Zeit.  Schon deshalb sollten Sie Ihr Kind auch bei dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe anmelden. In München ist dies das Referat für Bildung und Sport, dort die Elternberatungsstelle U3, die Kontaktdaten lauten:

Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, KITA-Servicestelle U3, Bayerstraße 28, 80335 München, Tel.: 089 / 233 - 96 771, E-Mail: kita-eltern@muenchen.de.

Empfehlenswert ist dazu den KITA Finder der Stadt München frühzeitig (sinnvoll ist z. B. mit der Geburt!) zu verwenden.

 

Ein Betreuungsplatz muss außerdem auch nach Ablauf der 3 Monatsfrist, dann noch nicht angeboten werden, wenn bis zum gewünschten Betreuungsbeginn noch mehr als ein Monat liegt.

 

Pflicht zum Wechseln

Nach Ansicht des VG München ist es Kindern und ihren Eltern zumutbar, dass der Krippenplatz einmal gewechselt werden muss. Dieses Problem entsteht zum Beispiel, wenn die Stadt einen Krippenplatz in einer Einrichtung verschafft, die bei Betreuungsbeginn noch nicht geöffnet hat. (Z. B. weil noch keine Erzieher für die neue Einrichtung gefunden wurden …)

 

DER BERATUNGSANSPRUCH

Sie als Eltern haben einen umfassenden Beratungsanspruch gegenüber der Stadt München. Im Einzugsbereich der Stadt München muss Sie die Stadt über freie Betreuungsplätze, die pädagogische Konzeption etc. der jeweiligen Einrichtungen informieren und beraten.

Der Wortlaut der entsprechenden Gesetzesstelle des § 24 Abs. 5 SGB VIII lautet:

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 [=Betreuungsanspruch in Kinderkrippe, Kindergarten oder bei Tagesmutter] in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.“

Zum Umfang des Beratungsanspruchs gibt es bislang noch keine Rechtsprechung. Dieser ist aber anders als der Verschaffungsanspruch an keine gesetzliche Frist gebunden.

 

NICHTERFÜLLUNG DES VERSCHAFFUNGSANSPRUCHS - SCHADENSERSATZ

Seit der Entscheidung des BVerwG zum Aktenzeichen 5 C 19.16 ist ein Schadensersatzanspruch aus  § 36a Abs. 3 SGB VIII weitestgehend ausgeschlossen worden.

Eine Kostenerstattung ist nach der Entscheidung des BVerwG (5 C 19.16) nur noch dann denkbar, wenn die Kosten nicht zumutbar sind und die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorliegen. Ist das der Fall, kann der Teilnahmebeitrag nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ganz oder teilweise übernommen werden, wobei nach dem Urteil des BVerwG (a.a.O.) dem Gebot, die von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insbesondere angestrebte Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist.

Welche Grenzen bei der Zumutbarkeitsprüfung genau gelten und ob im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände auch sonst eine Kostenübernahme zu erfolgen hat, ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.

Die vom bayerischen Landesjugendamt empfohlene Zumutbarkeitsberechnung können Sie über die dortige Seite nachvollziehen.

Als Eltern haben Sie gem. § 90 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII einen Rechtsanspruch darauf, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Sie zu einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch berät.

Nachdem der Anspruch auf Erstattung von Differenzkosten durch das BVerwG wesentlich dem Sozialhilferecht angenähert wurde, werden von uns solche Fälle nicht mehr vertreten.

 

Vertretung durch unsere Kanzlei

Sollten Sie keinen Betreuungsplatz für Ihr Kind erhalten haben, vertreten wir Sie weiterhin gerne. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an: Rechtsanwalt Thomas Färbinger.

 

 

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