Kostenverteilung in Kindschaftssachen (Umgang, Sorgerecht etc.) im Bezirk des OLG München

Bislang war die Kostenverteilung in Kindschaftssachen umstritten. Welche Entscheidungsgrundlagen der Kostenentscheidung zugrunde gelegt wurden, hing weitgehend vom Richter ab. Das OLG München hat nunmehr angekündigt, die Kosten in Kindschaftssachen regelmäßig gegeneinander aufzuheben.

Gemäß § 81 FamFG hat das Gericht über die Kosten von Kindschaftssachen nach billigem Ermessen zu entscheiden. Was bei dieser Billigkeitsentscheidung vom entscheidenden Richter berücksichtigt wurde, hing weitgehend vom Richter ab, der die Entscheidung zu treffen hatte. Zum Teil wurde für die Entscheidung lediglich auf das Obsiegen mit dem Antrag abgestellt, zum Teil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt.

Das OLG München hat nunmehr entschieden, dass es sich der Rechtsauffassung anschließt, die Kosten in Kindschaftssachen im Regelfall gegeneinander aufzuheben. Das OLG München begründet seine Auffassung damit, dass Eltern in Kindschaftssachen (beim Umgang wie auch beim Sorgerecht) sich vom Motiv leiten lassen, das Beste für ihr Kind zu wollen. Anders als in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist deshalb die Quote des Obsiegens und Unterliegens kein geeigneter Maßstab zur Verteilung der Kosten. Durch die Kostenaufhebung kann außerdem vermieden werden, dass am Ende des Gerichtsverfahrens ein Elternteil als Verlierer dasteht, obwohl er aus seiner Sicht nur das Beste für sein Kind / seine Kinder wollte.

Fazit:

Es ist deshalb jedenfalls im Bezirk des OLG München zukünftig damit zu rechnen, dass bei der Regelung des Umgangs und des Sorgerechts jeder Elternteil seinen Rechtsanwalt selbst bezahlt. Die Kosten des Gerichts, eines Verfahrensbevollmächtigten für das Kind und eines evtl. beauftragten Gutachters werden dagegen hälftig geteilt.

 

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