Familienrecht: Unterhalt Hinweise und Erklärungen zur Unterhaltsberechnung

Grundlagen der Unterhaltsberechnung und der unterhaltsrechtlichen Einkommensermittlung für Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt von Ihrem Anwalt für Familienrecht in München.

 

Einkünfte

Grundlage der Unterhaltsberechnung sind die wechselseitigen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten. Als Einkünfte gelten dabei nicht nur Zuflüsse von Geld im weitesten Sinn, sondern auch ersparte Aufwendungen / geldwerte Vorteile, wie z. B. ein vom Arbeitgeber gestellter Firmen-PKW oder das Wohnen im Eigenheim (soweit das Wohnen im Eigenheim billiger ist als in einer vergleichbaren Wohnung zur Miete). Arbeitet der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltsverpflichtete nicht oder nicht in einem Umfang, der von ihm zu verlangen wäre, gehört zu den Einkünften außerdem das Einkommen, das bei einer Erwerbstätigkeit im geforderten Umfang erzielt werden könnte (sogenanntes fiktives Einkommen).

 

Unterhaltsrechtliches Netto

Aus den jeweiligen Einkünften wird durch Abzug der unterhaltsrechtlich relevanten Belastungen das sogenannte unterhaltsrechtliche Netto ermittelt. Solche unterhaltsrechtlichen Belastungen sind:

  • Lohn- oder Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
  • Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sowie einige private Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit
  • Berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrkosten zur Arbeit etc.
  • Kinderbetreuungskosten und Betreuungsbonus
  • Im konkreten Einzelfall Aufwendungen für einen berechtigten Mehrbedarf wegen Krankheit, Behinderung oder Alter
  • Miete, soweit gewisse Durchschnittssätze überschritten werden
  • Berücksichtigungswürdige Schulden

Nicht abziehbar sind die Kosten des laufenden Lebensbedarfs wie Nebenkosten, Telefonkosten, Haushaltsgeld usw. Diese Lebenshaltungskosten sind im sogenannten Selbstbehalt enthalten, der dem Unterhaltsverpflichteten immer zur Verfügung stehen muss. Ist der Selbstbehalt bei Bezahlung des Unterhalts nicht gewahrt, was vor allem bei mehreren zusammentreffenden Unterhaltspflichten gegenüber dem anderen Elternteil und Kindern vorkommt, muss der Unterhalt gekürzt werden.

Mathematisch ausgedrückt ergibt sich damit folgende Unterhaltsberechnung:

Einkünfte

./.  Belastungen

= unterhaltsrechtliches Netto

 

Kindesunterhalt

Der jeweilige Unterhaltsanspruch ergibt sich beim Kindesunterhalt durch Einordnung des unterhaltsrechtlichen Netto in die Düsseldorfer Tabelle.

 

Ehegattenunterhaltsanspruch

Beim Unterhaltsanspruch des Ehegatten ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt, z. B. wegen Kinderbetreuung, besteht. Ist dies der Fall, errechnet sich der Unterhaltsanspruch des Ehegatten wie folgt:

Zunächst ist vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten der gezahlte Kindesunterhalt abzusetzen. Anschließend wird das so errechnete Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und des Unterhaltsberechtigten in folgende Berechnungsformel, bei der ein Unterhaltsanspruch der Frau unterstellt wird, eingesetzt:

Unterhaltsanspruch =  (9/10 des unterhaltsrechtlichen Nettos Mann + 9/10 des unterhaltsrechtlichen Nettos Frau): 2 – 9/10 unterhaltsrechtliches Netto Frau

Gerade bei mehreren Unterhaltsverpflichtungen ist das durch obige Berechnungen gefundene Ergebnis noch daraufhin zu überprüfen, ob mit den errechneten Unterhaltsansprüchen nicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten überspannt wird. Dem Unterhaltsverpflichteten muss nämlich auch nach Bezahlung des Unterhalts immer soviel verbleiben, dass seine eigene Lebensgrundlage nicht gefährdet wird. Hinter diesem unterhaltsrechtlichen Grundsatz steht, dass derjenige, der nicht genug zum Leben hat, auch zukünftig kein für den Unterhalt einsetzbares Einkommen mehr erzielen kann.

 

Einzelne Schritte bis zur Klärung des Unterhaltsanspruchs

Die einzelnen Schritte eines unterhaltsrechtlichen Mandats lassen sich in folgende 5 Stufen einteilen:

 

1. Auskunft über die Einkünfte des jeweils Anderen

Um genaue Kenntnis über die Einkünfte des jeweils Anderen zu erhalten, hat sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über sämtliche Einkünfte des Anderen. Daneben besteht ein Anspruch die Richtigkeit der Auskunft durch geeignete Belege (Gehaltsabrechnungen, Steuererklärung, Bescheinigung über Dienstwagen, GuV, Bilanzen etc.) überprüfen zu können.

 

2. Belege der Einkünfte

Um Misstrauen und Täuschung vorzubeugen, ist die Richtigkeit der Angaben in der Auskunft durch geeignete Belege nachzuweisen.

Als Belege für die Richtigkeit kommen u. a. folgende Unterlagen in Betracht:

Einkünfte Angestellte/Arbeiter/Beamte:

  • Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate
  • Letzte Steuererklärung, letzter Steuerbescheid


Einkünfte Selbstständige:

  • Bilanzen für die letzten drei Jahre
  • Einnahmenüberschussrechnung der letzten drei Jahre
  • Entsprechende Steuerbescheide

Da Ihr Rechtsanwalt nicht immer alles von Ihrer Lebensgestaltung weiß, bitten wir Sie, uns im Zweifel lieber zu viele Unterlagen als zu wenige zu überlassen. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie dazu Fragen haben!

 

3. Berücksichtigungsfähige Ausgaben

Neben den Einkünften bestimmt den Unterhaltsanspruch auch, welche unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Belastungen der Unterhaltsverpflichtete trägt.

Als solche unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Belastungen kommen z. B. in Betracht:


Belastungen:

  • Private Altersvorsorge (bis 23 % bzw. beim Elternunterhalt bis 24 % des Bruttoeinkommens)
  • Private Krankenversicherung, evtl. Zusatzkrankenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Darlehensverpflichtungen
  • Andere Schulden (insbesondere solche die während des Zusammenlebens eingegangen wurden oder sonst nicht vermeidbar sind)
  • Kosten für den Weg zur Arbeit / Pkw-Kosten

 

4. Selbstbehalt

Nach deutschem Recht schuldet derjenige keinen Unterhalt, der bei Bezahlung des (vollen) Unterhalts außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Abhängig vom Unterhaltsanspruch werden dem Unterhaltsverpflichteten unterschiedliche Freibeträge für seine Lebensführung zugestanden.

Die wesentlichen etwas verkürzt dargestellten Freibeträge (Stand 2018) sind:

  • gegenüber Kindesunterhaltsansprüchen: 1.080 EUR
  • gegenüber Ehegatten:                            1.200 EUR
  • gegenüber Eltern:                                  1.800 EUR

 

Die aktuellen Freigebträge können jeweils der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Diese finden Sie hier.

In den Freibeträgen, die man unterhaltsrechtlich Selbstbehalt nennt, sind Mietkosten (Warmmiete) enthalten in Höhe von 430 EUR. Gerade in München reichen diese 430 EUR so gut wie nie aus, um angemessenen Wohnraum zu finden. Der Selbstbehalt ist soweit man schlüssig darlegen kann, dass eine billigere angemessene Wohnung auf dem Markt nicht zu erhalten ist, entsprechend bis zu den Kosten für eine angemessene Wohnung in München zu erhöhen.

 

5.      Bezifferung

Nach Erteilung der Auskunft ist es Sache des Unterhaltsberechtigten, den begehrten Unterhalt der Höhe nach zu beziffern. Gerade dieser letzte entscheidende Schritt ist ohne Kenntnis unterhaltsrechtlicher Details, die im Einzelnen eine Übersicht sprengen würden, nur schwer möglich. Das Gesetz verlangt deshalb auch, dass sich sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete jeweils beide durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht vertreten lassen, soweit Fragen des Unterhaltsrechts vor Gericht zu klären sind.

 

Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung? Ihr Anwalt für Familienrecht in München berät Sie gerne.

 

 

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