Corona Pandemie - Umgang und Sorgerecht während der Ausgangsbeschränkung

 

Zur Reduzierung der Neuansteckungen mit dem Corona Virus hat die bayrische Staatsregierung eine strenge Ausgangsbeschränkung erlassen.

Zum Wohl des Kindes bleibt es aber auch in dieser Zeit dabei, der Wechsel von Kindern von einem Haushalt zum anderen ist trotz Ausgangsbeschränkung auch weiterhin erlaubt.

 

 

Mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98 hat das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie erlassen.

Die Allgemeinverfügung ist aktuell begrenzt auf den Zeitraum bis 03.04.2020. Mit einer Verlängerung muss aber gerechnet werden.

 

Nach dieser Allgemeinverfügung wird jeder angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

Das Verlassen der Wohnung ist nur aus triftigen Gründen erlaubt.

Solche (für diesen Artikel relevante) Gründe sind nach Ziffer 5 der Allgemeinverfügung u.a.:

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

 

Auch wenn das Umgangsrecht in der Allgemeinverfügung nicht explizit genannt ist, so lässt sich der Umgang unter die Begleitung Minderjähriger und das Sorgerecht, jedenfalls vom Sinn her, subsumieren. Das ein solches Verständnis gewollt ist hat das bayerische Staatsministerium für Inneres auf seiner Homepage ausdrücklich klargestellt. Dort heißt es unter Regelungen für Familien, Freunde und Nachbarn:

  • Darf ich als Elternteil mit Umgangsrecht mein Kind sehen und betreuen:

„Ja! Zum Wohle und im Interesse des Kindes liegt ein triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung nicht nur bei Ausübung des Sorgerechts, sondern auch bei Ausübung des Umgangsrechts vor. Beide Elternteile sind nach der Ausgangsbeschränkung verpflichtet, Ihr Kind keinen unnötigen Kontakten zu Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auszusetzen. Sofern Ihr Kind mit (öffentlichen) Verkehrsmitteln pendeln muss, so sind auch hier die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.“

  • Dürfen getrennt lebende Erziehungsberechtigte einander die gemeinsamen Kinder übergeben?

„Minderjährige zu begleiten und das Sorgerecht wahrzunehmen, ist erlaubt. Kinder können deswegen dem jeweils anderen Elternteil übergeben werden.“

 

Es wird ausdrücklich gebeten, verantwortungsvoll mit diesen Ausnahmen vom Grundsatz: „keine Kontakte außerhalb des Haushalts“ umzugehen. Vermeiden Sie in der aktuellen Situation - soweit möglich - Ihr Kind mit dem öffentlichen Nahverkehr zwischen den Eltern pendeln zu lassen.

 

Für den Umgang gilt:

Zeigen Sie Solidarität! Unterstützen Sie sich als Eltern gegenseitig! Alle Umgangsregelungen sind zu einer Zeit vor Corona vereinbart worden. Diese Umgangsregelungen sind abgestimmt auf eine Betreuung der Kinder in Kindergarten/Schule, eventuelle Hobbys, Arbeitszeiten die sich in den meisten Fällen verschoben haben und, und, und. Die aktuellen Lebensumstände sind anders.

Wenn Sie Umgänge in dieser Ausnahmesituation flexibel und rücksichtsvoll gestallten ist allen gedient!

 

Bleiben Sie sicher und gesund!

 

 

Bild: © Tim Reckmann  / pixelio.de