Altersvorsorgeaufwendung bei der Berechnung des Elternunterhalts

Der zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtete Ehegatte, der kein eigenes Einkommen erzielt, darf bei der Berechnung des Elternunterhalts Aufwendungen für seine Altersvorsorge nur dann absetzen, wenn er über seinen Ehegatten nicht ausreichend abgesichert ist.

 

Rechtlicher Hintergrund

Kinder schulden ihren Eltern Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch entsteht meist, wenn die Eltern ins Altersheim oder Pflegeheim kommen und ihre Rente zur Deckung der Kosten nicht ausreicht. Dieser Unterhaltsanspruch (sog. Elternunterhalt) wird dann vor allem von den Bezirken gegen die Kinder  verfolgt.

 

Abzugsposten sekundäre Altersvorsorge

Zu der Möglichkeit, Aufwendungen des unterhaltspflichtigen Kindes für eine private Altersvorsorge zur Reduzierung des Unterhaltsanspruchs vom Einkommen in Abzug zu bringen, hat der BGH eine neue Entscheidung getroffen. Der BGH hat einen solchen Abzug für eine private Altersvorsorge dann verwehrt, wenn das unterhaltspflichtige Kind

  • verheiratet ist und
  • selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und
  • bei seinem Ehegatten bereits eine ausreichende Altersvorsorge besteht.

 

Fazit

Ein unterhaltspflichtiges Kind, das selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, muss ausführlich auch zur Altersvorsorge seines Ehegatten vortragen. Soweit eine ausreichende private Altersvorsorge nicht vorhanden ist, kann das Kind Aufwendungen für eine eigene Altersvorsorge in Abzug bringen. Weil gerade bei Kindern die schon in der Mitte ihres Lebens stehen der BGH recht großzügig ist bei der Bestimmung einer angemessenen Altersvorsorge ist, wird trotz dieser Entscheidung in vielen Fällen noch ein Abzug für eine eigene Altersvorsorge möglich sein. Ein Abzug für Aufwendungen der privaten Altersvorsorge, setzt jetzt aber einen ausführlichen Vortrag auch zur Altersvorsorge des Ehegatten voraus.

 

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