Zentrales Testamentsregister für Deutschland

Am 1.1.2012 hat das von der Bundesnotarkammer in Berlin geführte Zentrale Testamentsregister für Deutschland seinen Betrieb aufgenommen. Dieses Register stärkt die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Erbrechts und der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Es dient im öffentlichen Interesse einer geordneten Nachlassabwicklung und im privaten Interesse der schnellen Umsetzung des letzten Willens des Erblassers.

Das Zentrale Testamentsregister (www.testamentsregister.de) erfasst alle in amtlicher Verwahrung (also bei Gerichten oder Notaren) befindlichen erbfolgerelevanten Urkunden wie Testamente und Erbverträge. Jeder Bürger kann sein Testament notariell beurkunden lassen oder sein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung bei einem Amtsgericht verbringen. Damit wird das Testament beim Zentralen Testamentsregister registriert. Privat verwahrte eigenhändige Testamente werden vom Zentralen Testamentsregister nicht erfasst. In jedem Sterbefall wird das Zentrale Testamentsregister von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden überprüft. Die Bundesnotarkammer informiert darauf das zuständige Nachlassgericht in elektronischer Form, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind.

Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert und die Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden. Der Datenschutz ist bei dem Registrierungsverfahren gewährleistet. Es werden keine Inhalte von Testamenten oder Erbverträgen gespeichert. Erfasst werden nur Informationen (in verschlüsselter Form), die zum Auffinden einer erbfolgerelevanten Urkunde erforderlich sind, wie der Name des Erblassers und die Verwahrstelle. Darauf zugreifen können nur Amtsträger wie Gerichte oder Notare. Für einen Registerabruf zu Lebzeiten des Erblassers ist dessen Einverständnis notwendig.