Erfolgshonorar

Erfolgshonorare dürfen nur im Einzelfall und auch nur dann vereinbart werden, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 4a RVG).


Ein Erfolgshonorar führt bei Obsiegen zur Beteiligung des Anwalts am Erfolg. Dagegen ist für den eigenen Anwalt bei Nichterreichen der Ziele eine verminderte oder gar keine Vergütung zu zahlen.