Verletzung der Unterhaltspflicht
Die Verletzung der Unterhaltspflicht bezeichnet einen Straftatbestand. Strafbar macht sich gem. § 170 StGB derjenige, der seinen Unterhaltspflichten trotz Leistungsfähigkeit nicht nachkommt.
Die Verletzung der Unterhaltspflicht bezeichnet einen Straftatbestand. Strafbar macht sich gem. § 170 StGB derjenige, der seinen Unterhaltspflichten trotz Leistungsfähigkeit nicht nachkommt.