fiktive Einkünfte

Ob und wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, hängt von den Einkommensverhältnissen der beteiligten Personen - Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner - ab. Im Regelfall wird aufgrund der tatsächlich erzielten Einkünfte der geschuldete Unterhalt berechnet. Abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften können sowohl dem Unterhaltsgläubiger als auch dem Unterhaltsschuldner weitere (theoretisch erzielbare) Einkünfte, sogenannte fiktive Einkünfte, für die Unterhaltsberechnung zugerechnet werden.

Die Zurechnung solcher fiktiven Einkünfte setzt voraus, dass eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit verletzt wird. Vor allem wenn ein Beteiligter seiner Verpflichtung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt, arbeitet die Rechtsprechung mit fiktivem Einkommen.

Voraussetzung für fiktive Einkünfte ist immer, dass solche Einkünfte für den Erwerbsverpflichteten nach der Lage des Arbeitsmarktes und der Ausbildung, dem Alter und dem Lebenslauf überhaupt erzielbar sind. (Fragen über, die man im Einzelfall meist trefflich streiten kann).