Der Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Elternteils ist auch beim Kindesunterhalt nach den zum Elternunterhalt entwickelten Grundsätzen zu erhöhen, wenn das Kind bereits eine eigene wirtschaftliche Stellung erreicht hat.
Immer häufiger verfolgen die Sozialhilfeträger die auf sie durch eine Sozialhilfegewährung übergegangene Unterhaltsansprüche. Mit Blick auf das sich verändernde Durchschnittsalter in unserer Gesellschaft und die damit einhergehende steigende Pflegequote werden sich diese Fälle in Zukunft noch mehr häufen.
In seinem Urteil vom 18.01.2012 hatte der BGH in einem solchen Fall eines übergegangenen Unterhaltsanspruchs darüber zu entscheiden, was dem unterhaltspflichtigen Elternteil zum Leben bleiben muss (sogenannter Selbstbehalt).
Der BGH stellt in seiner Entscheidung folgende Grundsätze auf:
Das bedeutet:
Dem unterhaltspflichtigen Elternteil wird nach der Düsseldorfer Tabelle zum Leben ein angemessener Eigenbedarf (Selbstbehalt), der für den Unterhalt nicht angetastet werden darf, zugestanden. Dieser Selbstbehalt beträgt mindestens 1.150 EUR (darin enthaltene Warmmiete bis 400 EUR). Dieser Eigenbedarf kann soweit - wie z. B. bei höherer Miete - angemessen, nach oben angepasst werden.
Nach der Entscheidung des BGH darf, soweit das Kind bereits seine wirtschaftliche Eigenständigkeit nachhaltig gesichert hatte, der unterhaltspflichtige Elternteil bei sich nicht nur den üblichen Selbstbehalt in Höhe von 1.150,- € ansetzen, sondern gem. den aktuellen SüdL 1.500,- € (darin enthaltene Warmmiete bis 450 EUR). Daneben wird dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich noch die Hälfte des diesen Selbstbehalt übersteigenden, Einkommens für den Unterhalt anrechnungsfrei belassen.
Autor:
Rechtsanwalt Thomas Färbinger
Fachanwalt für Familienrecht