Versorgungsausgleich
Unter dem Versorgungsausgleich versteht man einen Ausgleich der während der Ehe erwobenen Rentenansprüche. Beim Scheidungsverfahren hat der Richter von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Ausgeglichen werden folgende, während der Ehe erworbene Ansprüche:
- Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Ansprüche aus einer Betriebsrente
- Ansprüche aus privaten Lebensversicherungen, die auf eine Rentenzahlung gerichtetet sind (Lebensversicherungen, die eine Einmalzahlung vorsehen, fallen zumeist in den Zugewinn).