Haben Sie als Paar gemeinsam eine Wohnung angemietet, besteht nach dem Auszug eines Partners Handlungsbedarf. Zwar ist der in der Wohnung Verbliebene verpflichtet, die Miete für die Wohnung nach dem Auszug alleine zu zahlen. Im Verhältnis gegenüber dem Vermieter haften aber auch nach dem Auszug weiterhin beide Mieter.
Dieses Haftungsrisiko ist nach einer Trennung meist nicht gewollt.
Wenn Sie verheiratet sind, sieht das Gesetz deshalb die Möglichkeit vor, den Mietvertrag auch ohne die Zustimmung des Vermieters auf den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten zu übertragen.
Bei nicht Verheirateten sind die vom Gesetz gegebenen Möglichkeiten leider eingeschränkter. Kann eine Einigung mit dem Vermieter nicht erzielt werden, bleibt deshalb oft nur der Weg, die Wohnung zu kündigen.
Auch bei einer gemeinsamen oder nur einem Ehegatten gehörenden Eigentumswohnung besteht die Möglichkeit, dass die Ehewohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Die klärungsbedürftigen Fragen für eine solche Zuweisung sind hier jedoch komplexer. Zum einen muss bei der Zuweisung einer Eigentumswohnung durch den Richter eine Miete festgelegt werden, die bei der Wohnung zur Miete schon vorgegeben ist. Zum Zweiten gibt es bei der Beeinflussung der richterlichen Abwägung, ob eine Zuweisung erfolgen soll, wesentlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten, um eine von Ihnen gewünschte Entscheidung zu erreichen.
Gerne erötern wir Ihnen persönlich, welche Möglichkeiten Sie haben.